Versicherungsaufsichtsgesetz Deutschland

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) regelt die staatliche Beaufsichtigung der Versicherer und Pensionsfonds, also von jedem, der Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte betreibt. Es beinhaltet staatliche Vorgaben für die Aufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebs. Hierbei sind insbesondere Vorschriften zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge und noch konkreter dem Schutz der Kunden des Versicherers dienende von Bedeutung. Es regelt zudem die Angelegenheiten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausländischen Niederlassungen und Beteiligungen. Es gilt nicht für Sozialversicherungsunternehmen. Die Aufsicht obliegt im Wesentlichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Bundesanstalt wurde am 1. Mai 2002 gegründet und sie besteht aus der Versicherungsaufsicht, der Bankenaufsicht und der Wertpapieraufsicht. Einzelne Versicherer unterliegen direkt der Aufsicht durch ein Bundesland.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:VAG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Verwaltungsrecht,
Versicherungsrecht
FNA:7631-1
Ursprüngliche Fassung vom:12. Mai 1901 (RGBl. S. 139)
Inkrafttreten am:1. Juli 1901
Neubekanntmachung vom:17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2)
Letzte Änderung durch:Art. 4 Abs. 10
G vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437, 2441)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. August 2009
(Art. 6 G vom 30. Juli 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der staatlichen Versicherungsaufsicht

Auf Grund der sozialen Verantwortung übt der Staat eine Beaufsichtigung und Regulierung der Wirtschaft aus. Hierunter fällt insbesondere die Versicherungswirtschaft, da diese von besonderer Bedeutung für wirtschaftliche Sicherheit des einzelnen Bürgers ist und wegen ihrer Komplexität ein besonderes Schutzbedürfnis der Bürger besteht. Zudem besteht Versicherung darin, dass viele gleichartige Risiken zu einem Kollektiv zusammengefasst und im Rahmen dieses Kollektivs diese Risiken ausgeglichen werden. Daher kann Versicherung letztlich nicht auf Basis des einzelnen Versicherungsvertrages behandelt werden. Vielmehr müssen die Belange aller Kunden gemeinschaftlich betrachtet werden. [1] Zur Sicherung des Risikoausgleichs im Kollektiv sind über das Vertragsrecht hinausgehende, den ganzen Bestand der Versicherungsverträge gemeinsam betreffende Eingriffsmöglichkeiten des Staates erforderlich.

Daher haben die meisten Staaten mit einem entwickelten Finanzsystem auch eine staatliche Regulierung des Versicherungswesens eingeführt, meist durch direkt auf die Versicherer wirkende Gesetze und eine deren Einhaltung überwachende Behörde.

In der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist 1994 ein Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen eingeführt worden. Versicherungsprodukte sollen freizügig von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherer in allen Mitgliedstaaten und weitergehend auch im Rahmen des EWR angeboten werden dürfen. Seitdem ist die staatliche Regulierung in der EG durch Europäisches Recht bestimmt. Das VAG setzt seitdem weitestgehend, bestimmte Wahlrechte ausübend, nur noch Europäisches Recht um.

Inhalt des VAG

Aufsichtspflichtige Unternehmen

Das VAG bestimmt, dass jedes Unternehmen, das Versicherungsgeschäfte betreibt, dem VAG unterliegt, einschließlich der Unternehmen, die Beteiligungen an Versicherern halten. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Geschäfte als Versicherungsgeschäfte gelten. Das Gesetz selbst beschreibt nicht, was Versicherungsgeschäfte sind. Bis auf bestimmte Ausnahmen dürfen nur solche beaufsichtigten Unternehmen eine den Begriff „Versicherung“ enthaltende Firma führen.

Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

Ein Unternehmen muss, um Versicherungsgeschäfte betreiben zu können, hierzu vorher eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erhalten haben. Da ein Versicherungsunternehmen keine andere Geschäftstätigkeit („versicherungsfremde Geschäfte) durchführen darf, muss diese Genehmigung schon im Rahmen der Gründung eingeholt werden. Die Aufsichtsbehörde ist umfassend über die beabsichtigte Geschäftstätigkeit, die finanzielle Ausstattung und die zukünftigen Geschäftsleiter zu informieren, bevor diese Erlaubnis erteilt werden kann. Hierzu wird der Geschäftsplan des in Gründung befindlichen Unternehmens eingereicht.

Lebensversicherungsunternehmen und Krankenversicherungsunternehmen dürfen nur diese Versicherungssparten betreiben („Spartentrennung“). Um die Unabhängigkeit der Regulierung von Versicherungsfällen zu sichern, dürfen Rechtsschutzversicherungsunternehmen nur dann auch andere Versicherungszweige anbieten, wenn sie die Regulierung auf ein anderes Unternehmen ausgliedert. Daher sind meist auch Rechtsschutzversicherer meist Spezialunternehmen, die keine anderen Versicherungen anbieten.

Allgemeine Regeln für den Geschäftsbetrieb

Das VAG bestimmt den nach Europäischem Recht geforderten Mindestumfang der Details, die in einem Versicherungsvertrag explizit geregelt werden müssen. Zudem werden Vorgaben zur Gestaltung der Anträge und die Verbraucherinformation gemacht.

In der Lebens- und Krankenversicherung gibt es Mindestvorschriften zur Vereinbarung der Höhe der Beiträge. Die Bürger können bei solchen oft über Jahrzehnte laufenden Verträgen nicht beurteilen, ob der Beitrag ausreicht, um die versprochenen Leistungen wirklich zu erbringen. Daher beaufsichtigt der Staat, dass die Beiträge in ausreichender Höhe vereinbart werden, um einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern. Zudem muss jeder Lebens- und Krankenversicherer einen Verantwortlichen Aktuar bestellen, der die Einhaltung bestimmter kalkulatorischer Regeln im täglichen Geschäftsbetrieb überwacht. Eine Aufsichtsbehörde kann diese notwendige dauerhafte Innen-Kontrolle des Unternehmens nicht durchführen.

Das VAG bestimmt umfassende Regelungen für die Krankenversicherung, soweit sie als Ersatz für die gesetzliche Krankenversicherung eingesetzt wird („substitutive Krankenversicherung“). Hiervon sind insbesondere die Beitragsanpassung und die Überschussbeteiligung betroffen.

Versicherer müssen jede Änderung des bei der Gründung vorgelegten Geschäftsplans der Aufsicht zur Genehmigung vorlegen. Bei vor 1994 abgeschlossenen Verträgen zählen auch die Details der Vertragsausgestaltung zum Geschäftsplan. Damit mussten früher auch für jede Produktveränderung eine Genehmigung eingeholt werden. Seit 1994 sind die Versicherer, bis auf explizit im VAG geregelte Einzelheiten, in der Gestaltung ihrer Produkte frei und benötigen auch keine Vorabgenehmigung mehr. Auch wesentliche Änderungen des Geschäftsbetriebs, z.B. auch der Wechsel von Geschäftsleitern oder des Verantwortlichen Aktuars ist mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

Auch das von einem deutschen Versicherer im Ausland getätigte Versicherungsgeschäft unterliegt der Aufsicht, gleich ob dies über eine Niederlassung oder direkt betrieben wird.

Da das Versicherungsgeschäft in großen Kollektiven getätigt werden muss, ist es praktisch nicht möglich, die Verträge durch Einzelvereinbarung mit den einzelnen Versicherungsnehmern auf einen anderen Versicherer zu übertragen. Andererseits ist es aber im Hinblick auf die extremen Vertragslaufzeiten von oft mehreren Jahrzehnten in einigen Fällen erforderlich, die Bestände an Versicherungsverträgen auf einen anderen Versicherer zu übertragen. Hierfür gibt es – abweichend vom normalen Vertragsrecht – die Möglichkeit ohne Zustimmung des einzelnen Versicherungsnehmers einen Bestand auf einen anderen Versicherer zu übertragen („Bestandsübertragung“). Hierzu wird aber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde benötigt, die die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer sicher stellt und damit die Notwendigkeit der Einzelvereinbarung vermieden wird.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Versicherer dürfen neben der Rechtsform einer Aktiengesellschaft auch die Rechtsform einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt, aber vor allem auch die Rechtsform eines nur bei Versicherern existierenden Vereins auf Gegenseitigkeit haben („Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“). Da das Vereinsrecht für diese besondere Form und insbesondere die Anforderungen im Versicherungsbereich nicht ausreichend ist, wird diese Rechtsform im VAG geregelt. Abgesehen von besonderen vereinstypischen Ausgestaltungen finden meist aber die Regelungen für Aktiengesellschaften sinngemäß Anwendung.

Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

Das VAG regelt die Grundsätze über die Kapitalausstattung der Versicherer. Nach einheitlichen europäischen Regelungen müssen Versicherer in bestimmtem Umfang unbelastete Eigenmittel haben, die auch bei unerwarteten Verlusten sicher stellen sollen, dass der Versicherer weiter seine Verpflichtungen erfüllen kann. Weitere Vorschriften stellen sicher, dass ein Versicherer nicht sein Vermögen ohne weiteres zu Lasten seiner Sicherheit schmälern kann. Insbesondere sind die Versicherer in der Anlage ihres Vermögens eingeschränkt. In Höhe der Verpflichtungen gegenüber den Kunden müssen Versicherer Vermögenswerte getrennt von ihrem übrigen Vermögen im so genannten Sicherungsvermögen unter Überwachung eines Treuhänders verwahren. Dieses Sicherungsvermögen ist im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen. Damit sind die Verpflichtungen des Versicherers auch im Insolvenzfall besonders abgesichert. Die Verpflichtungen in der Lebens- und Krankenversicherung sind für den Zweck der Eigenmittelbemessung und der Absicherung im Sicherungsvermögen besonders vorsichtig zu bewerten. Zur Bestimmung der Deckungsrückstellung sieht das VAG auf Grund einer Ermächtigung durch das HGB besondere Regelungen vor.

Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Die Beaufsichtigung der Versicherer obliegt der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde und umfasst eine Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften wie auch insbesondere der finanziellen Situation der Versicherer. Die Belange der Kunden sollen ausreichend gewahrt und die Verpflichtung dauernd erfüllbar sein. Allerdings geschieht dies nicht zum Schutz der persönlichen Belange des einzelnen Kunden sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Hierzu hat die Aufsichtsbehörde umfassende Eingriffsrechte, wann sie die Aufsichtsziele verletzt sieht. Falls notwendig kann die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung des Versicherers durch einen Sonderbeauftragten ersetzen oder gar den Versicherer abwickeln. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Lebens- und Krankenversicherer auch zu einer angemessenen Überschussbeteiligung zwingen.

Im Fall von finanziellen Schwierigkeiten übernimmt die Aufsichtsbehörde die wesentlichen Funktionen des Versicherers. Nur sie kann letztlich den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Vorher stehen ihr aber umfassende Möglichkeiten zur Lösung des Problems zur Verfügung. Sie kann insbesondere zeitweise die Auszahlung von Leistungen verbieten oder überhaupt den Anspruch von Kunden mindern.

Die Versicherer können bei der Aufsicht im Rahmen des Versicherungsbeirats mitwirken. Zudem tragen sie die Kosten der Aufsicht.

Andere Aufsichtsbereiche

Der Aufsicht unterliegen auch Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherern, Versicherungsgruppen, Rückversicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds (Deutschland) und deutsche Niederlassungen ausländischer Versicherer.

Auch bestimmt das VAG die Bildung eines Sicherungsfonds, der die dauernde Erfüllbarkeit der von den Versicherern übernommenen Verpflichtungen sichern soll.

Das VAG bestimmt Strafen und Bußgelder für den Fall von Zuwiderhandlungen.

Siehe auch

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Text des VAG, der VAG-Novelle, Synopse dieser und weiterer Änderungen
  • Kabinettsentwurf der Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2006 - Volltext -
  • Fußnoten

    1. BVerfG Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 1 BvR 80/95 Rdnr. 95
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