Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Steuerrecht ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Wie in der betrieblichen Altersversorgung üblich können in der Direktversicherung Alters-, Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenleistungen versichert werden. Dazu zählen unter anderem Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen.

Direktversicherungen sind in der Krankenversicherung der Rentner für gesetzlich Versicherte grundsätzlich mit dem vollen Beitrag krankenversicherungspflichtig, auch wenn sie - nach Wechsel des Arbeitgebers oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - privat fortgeführt werden.

Zusagen vor dem 1. Januar 2005

Beiträge

Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, deren Zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, sind nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) (alte Fassung) bis zu einer Summe von 1.752 € jährlich pauschal mit 20% - zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - steuerpflichtig.

Weiterhin sind die Beiträge sozialversicherungsfrei, sofern entweder eine arbeitgeberfinanzierte Zusage vorliegt oder die Beiträge aus Sonderzahlungen beglichen werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Sonderzahlung vor, sind die Beiträge wie gewöhnliches Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig.

Durchschnittsbildung

Über einen so genannten “gemeinsamen Direktversicherungsvertrag” können in einzelne Verträge Beiträge bis zu 2.148 € jährlich eingezahlt werden, sofern der Durchschnitt aller Verträge im Unternehmen nicht höher als 1.752 € liegt.

Versteuerung in der Rentenphase

Kapitalauszahlungen sind für Altzusagen steuerfrei. Rentenzahlungen werden nach §22 Nr. 5 EStG mit dem so genannten Ertragsanteil (altes Recht) versteuert.

Hinterbliebene

Es gibt keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Die Todesfallleistung kann an jede beliebige Person ausgezahlt werden.

Zusagen seit dem 1. Januar 2005

Beiträge

Für Direktversicherungsverträge die auf Grund einer Zusage seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hier sind alle Beiträge grundsätzlich bis zu 4% in der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zwischen Arbeitgeberfinanzierung und Entgeltumwandlung wird nicht unterschieden, genauso wenig ist es für die Sozialversicherungsfreiheit noch notwendig, dass Beiträge aus Sonderzahlungen stammen.

Sofern keine Altzusage nach § 40b EStG vorliegt, können nach Ausschöpfung der 4% der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich 1800 € steuerfrei (ebenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG) in die Direktversicherung eingezahlt werden.

Versteuerung in der Rentenphase

Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach §22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Die Anwendung der “5tel-Regelung” bei Kapitalabfindungen ist nicht möglich.

Sofern während der Ansparphase Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt wurden (z. B. wegen Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung, Arbeitslosigkeit usw.) werden diese Beiträge nach dem Kohortenverfahren besteuert (§ 22 Nr. 5 S. 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG).

Kapitalabfindung

Sofern eine Kapitalabfindung in der Direktversicherung vorgesehen ist, kann §3 Nr. 63 EStG nicht angewendet werden. Sofern eine Rentenzahlung vorgesehen ist und nur eine Kapitaloption besteht, kann die steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlung nur so lange fortgesetzt werden, wie die Kapitaloption nicht gezogen wurde.

Hinterbliebene

Bezugsberechtigt im Todesfall können sein:

  • Ehegatten
  • Kindergeldberechtigte Kinder
  • Lebensgefährten

Sollte keine dieser Personengruppen vorhanden sein, kann im Todesfall vor Rentenbeginn ein Sterbegeld an jede beliebige Person gezahlt werden, dieses ist allerdings auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten - zur Zeit 8.000 € - begrenzt.

Arbeitgeberwechsel

Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, wird der Versicherungsvertrag - sofern unverfallbare Ansprüche vorliegen - im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens auf ihn übertragen.

Der Arbeitnehmer kann nun die Beiträge entweder fortzahlen oder - sofern möglich - den Vertrag beitragsfrei stellen. Eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes ist auf Grund der Verfügungsbeschränkung in § 2 Abs. 2 vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht möglich.

Tritt der Versicherte eine neue Stelle an, bieten sich ihm folgende Möglichkeiten:

  • Versicherungsnehmerwechsel und Weiterführung des alten Vertrages beim neuen Arbeitgeber.
  • Private Fortführung mit Eigenbeiträgen (sofern der neue Arbeitgeber nicht bereit ist, den Vertrag zu übernehmen) oder
  • Übertragung des Guthabens nach §4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (nur für Zusagen ab dem 1. Januar 2005).

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Entgeltumwandlung im Rahmen einer Pensionskasse oder Pensionsfonds (oder Direktversicherung) anzubieten, jedoch kann der Arbeitgeber den Anbieter der betrieblichen Altersversorgung bestimmen (§1 a BetrAVG).

Vervielfältigung

Erhält ein Arbeitnehmer wegen seines Ausscheidens aus einem Unternehmen eine Abfindung, so kann diese steuerlich gefördert in eine Direktversicherung eingezahlt werden.

So können nach §3 Nr. 63 für jedes Dienstjahr seit 2005 1.800 € steuerfrei - abzüglich der in den letzten sieben Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge - in die Direktversicherung eingezahlt werden.

Wurde auf die oben genannte Regelung verzichtet und bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor 2005, können pro angefangenem Kalender-Dienstjahr 1.752 € - abzüglich der Direktversicherungsbeiträge der vergangenen sieben Jahre - pauschalbesteuert eingezahlt werden.

Sonstiges

Historisches

1983 betrug der Pauschsteuersatz 10 %. Er wurde vom Gesetzgeber nach und nach auf 20 % angehoben.

Siehe auch

Als Direktversicherung wird, insbesondere auch im Ausland, auch eine Versicherung bezeichnet, die man nicht über einen Außendienst abschließt, sondern im Direktvertrieb, z.B. über Internet.

Siehe dazu: Direktversicherer, Direktvertrieb

In anderen Sprachen wird der Begriff „Direktversicherung“ synonym mit dem deutschen Begriff der Erstversicherung, also im Unterschied zur Rückversicherung direkt mit dem Verbraucher abgeschlossene Versicherung, verwendet. Die oben beschriebene Direktversicherung ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts und es gibt sie nur in Deutschland.

© Diese Definition / dieser Artikel zu Direktversicherung stammt von Wikipedia und ist lizensiert unter GFDL. Hier können Sie den Original-Artikel zu Direktversicherung , die Versionsgeschichte und die Liste der Autoren einsehen. © Dieser Artikel zu einSterbegeldanjedebeliebigePersongezahltwerden,diesesistallerdingsaufdiegewöhnlichenBeerdigungskosten-zurZeit8.000€-begrenzt.

Arbeitgeberwechsel

VerlässtderArbeitnehmerseinenArbeitgeber,wirdderVersicherungsvertrag-sofernunverfallbareAnsprüchevorliegen-imRahmendesversicherungsvertraglichenVerfahrensaufihnübertragen.

DerArbeitnehmerkannnundieBeiträgeentwederfortzahlenoder-sofernmöglich-denVertragbeitragsfreistellen.EineKündigungmitAuszahlungdesRückkaufswertesistaufGrundderVerfügungsbeschränkungin§2Abs.2vorVoll stammt von Wikipedia und ist lizensiert
unter GFDL. Hier können Sie den

Arbeitgeberwechsel

VerlässtderArbeitnehmerseinenArbeitgeber,wirdderVersicherungsvertrag-sofernunverfallbareAnsprüchevorliegen-imRahmendesversicherungsvertraglichenVerfahrensaufihnübertragen.

DerArbeitnehmerkannnundieBeiträgeentwederfortzahlenoder-sofernmöglich-denVertragbeitragsfreistellen.EineKündigungmitAuszahlungdesRückkaufswertesistaufGrundderVerfügungsbeschränkungin§2Abs.2vorVoll”>Original-Artikel zu einSterbegeldanjedebeliebigePersongezahltwerden,diesesistallerdingsaufdiegewöhnlichenBeerdigungskosten-zurZeit8.000€-begrenzt.

Arbeitgeberwechsel

VerlässtderArbeitnehmerseinenArbeitgeber,wirdderVersicherungsvertrag-sofernunverfallbareAnsprüchevorliegen-imRahmendesversicherungsvertraglichenVerfahrensaufihnübertragen.

DerArbeitnehmerkannnundieBeiträgeentwederfortzahlenoder-sofernmöglich-denVertragbeitragsfreistellen.EineKündigungmitAuszahlungdesRückkaufswertesistaufGrundderVerfügungsbeschränkungin§2Abs.2vorVoll , die Versionsgeschichte
und die Liste der

Arbeitgeberwechsel

VerlässtderArbeitnehmerseinenArbeitgeber,wirdderVersicherungsvertrag-sofernunverfallbareAnsprüchevorliegen-imRahmendesversicherungsvertraglichenVerfahrensaufihnübertragen.

DerArbeitnehmerkannnundieBeiträgeentwederfortzahlenoder-sofernmöglich-denVertragbeitragsfreistellen.EineKündigungmitAuszahlungdesRückkaufswertesistaufGrundderVerfügungsbeschränkungin§2Abs.2vorVoll&action=history”>Autoren einsehen.